[1] Gericht : Amtsgericht, Appellationsgericht, Arbeitsgericht
Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach § 29 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufungs- und Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind: in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale
in Angelegenheiten des Lohnfortzahlungsgesetzes
in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.