Obwohl Besitz und Eigentum im alltäglichen Sprachgebrauch nur selten differenziert betrachtet werden, muss es in rechtlicher Hinsicht eine strikte Unterscheidung geben. Eine Legaldefinition des Besitzbegriffes nach deutschem Recht lässt sich nicht aus den rechtlichen Regelungen der §§ 854 bis 872 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herleiten, sondern ist von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt und konkretisiert worden. Danach ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die sog. Sachherrschaft, die vom Rechtsverkehr anerkannt und von der Rechtsordnung geschützt ist. Demnach handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern um ein tatsächliches Verhältnis. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache besitzt, ist nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, ob er also ein Recht an der Sache hat, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über dieselbige ausübt. Ob die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausgeübt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich.