Ein Kommissionsgeschäft ist eine besondere Form des Kaufs. Es zeichnet sich dadurch aus, dass ein Rechtssubjekt trotz eigenen Interesses am Abschluss eines Vertrags im Hintergrund bleibt. Daher beauftragt es ein anderes Rechtssubjekt, das Rechtsgeschäft in eigenem Namen für sich durchzuführen. Die Identität des Hintermanns wird dabei nicht offengelegt. Damit stellt dieses Geschäft eine mittelbare Stellvertretung dar. Die Person, die im Hintergrund bleibt, wird als Kommittent und die Person, die in ihrem Auftrag das Geschäft durchführt, als Kommissionär bezeichnet. Das Kommissionsgeschäft ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 383–406 HGB geregelt.