[1] : Aktivbürger bezeichnet bzw. bezeichnete in verschiedenen Staaten und zu unterschiedlichen Zeiten Bürger, die Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht hatten oder sich allgemein im Staatswesen betätigen.
Aktivbürger ist ein Rechtsbegriff aus dem Staatsrecht, der auch in der allgemeinen Staatslehre Verwendung findet. Aktivbürger ist jeder Angehörige des Staatsvolks, der in demokratischen Staaten berechtigt ist, durch Stimmabgabe bei Wahlen und/oder Abstimmungen sowie durch das Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter an der Äußerung des Volkswillens und am Staatsleben mitzuwirken. Der Begriff der Aktivbürgerschaft dient zur Abgrenzung gegenüber den nicht wahlberechtigten Staatsangehörigen und gegenüber den nicht staatsangehörigen Einwohnern eines Staates.