Bei Mietverhältnissen über Wohnraum wird der Begriff Bruttowarmmiete verwendet. Vereinzelt wird auch nur von Warmmiete gesprochen. Allgemein wird die Bruttowarmmiete als Miete einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen gesehen. Nach der Rechtsprechung setzt sie sich zusammen aus der Netto- oder Grundmiete, d. h. dem Betrag, der für die bloße Überlassung einer Wohnung zu entrichten ist, und den Betriebskosten, die durch Nutzung der Mietsache oder durch das Eigentum am Grundstück entstehen und die vom Vermieter anteilig auf den Mieter übertragen werden. Dabei enthält die Bruttowarmmiete im Unterschied zur Bruttokaltmiete insbesondere auch die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, sowie weitere Positionen aus § 9 Abs. 2 WogG und der BetrKV. Mehr lesen