Der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung ist der Teil des Sozialversicherungbeitrages, der vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wird, und setzt sich aus den Beiträgen zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zusammen. Der gesamte Beitrag zur Sozialversicherung wurde in Westdeutschland je zur Hälfte vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und vom Arbeitnehmer getragen. Mehrere Reformen haben dieses Verhältnis inzwischen verschoben, so wurden z.B. die Arbeitgeber bei der Einführung der Pflegeversicherung für ihren Anteil an der Pflegeversicherung entschädigt, indem ein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Der Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung ist kleiner als der Arbeitnehmeranteil, der Anteil des Arbeitgebers zur Krankenversicherung ist kleiner als der des Arbeitnehmers und seit dem 1. Januar 2011 auf 7,3 % vom Bruttolohn festgelegt, d. h., Kostensteigerungen im Gesundheitswesen tragen einseitig die Arbeitnehmer. Gegenwärtig beträgt der Anteil eines kinderlosen Arbeitnehmers an der Sozialversicherung etwa 52,5 %, der Arbeitgeberanteil etwa 47,5 %.