Als Popularklage bezeichnet man im Rechtswesen eine Klage, die von jemandem erhoben werden kann, der durch die angegriffene Handlung nicht in eigenen Rechten verletzt wird, sondern gleichsam selbst für andere oder die Allgemeinheit handelt, jedoch ohne deren Auftrag.
In Deutschland ist die Popularklage nur in Ausnahmefällen zugelassen, normalerweise ist die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte unter dem Begriff Klagebefugnis eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.