[1] Deutschland: Erbe, der erst nach einem anderen erbt
Nacherbe ist im deutschen Erbrecht, wer in der Weise zum Erben eingesetzt wird, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Nacherbe wird also nur, wer durch eine Verfügung von Todes wegen dazu bestimmt wird. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge gibt es die Vor- und Nacherbschaft nicht.
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