[1] Kämpfer, Armee : Generalinspekteur, Sicherheitsberater, Verteidigungsminister, [2] Verwaltungsbehörde : Abteilungsleiter, Amtmann, Bauamtsleiter
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter benennen. Die Aufgabe des Sicherheitsberaters besteht darin, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.