[1] Steuer : Abgeltungssteuer, Dienstwagensteuer, Energiesteuer
Privates Veräußerungsgeschäft steht für die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstandes. Ob aus der Veräußerung steuerliche Folgen zu ziehen sind, hängt davon ab, ob ein Veräußerungsgewinn erzielt worden ist und wie viel Zeit seit der Anschaffung des Vermögensgegenstandes verstrichen ist.
Veräußerungsgewinne fallen insbesondere bei knappen Gütern wie Grundstücken, Immobilien, Kunstwerken und Antiquitäten an, die erhebliche Preissteigerungen erfahren können. Der Versuch, solche Preissteigerungen gewinnbringend auszunutzen, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und kann zur Besteuerung führen. Als Abgrenzungskriterium gegenüber nicht primär wirtschaftlich motivierten Privatgeschäften dient oft eine minimale Haltezeit, die Veräußerungsfrist ; bei Immobilien wird auch auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken abgestellt.