Privatpatient ist die in Deutschland umgangssprachliche Bezeichnung für einen Patienten, der – losgelöst von den Bestimmungen des SGB V, die den Behandlungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abstecken – mit einem Arzt, Psychotherapeuten, Zahnarzt, Krankenhaus, einer Apotheke oder sonstigen Heilberufsangehörigen einen privaten Behandlungsvertrag abschließt. Honorare und Entgelte werden dem Privatpatienten unmittelbar in Rechnung gestellt. Diesem Selbstzahler steht der so genannte „Kassenpatient“ gegenüber, bei dem die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem Sachleistungsprinzip über den Umweg der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung dem Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt die Leistung nach schwankendem Punktwert vergütet oder eine Pauschale bezahlt. Privatpatienten können sich bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern oder zusatzversichern. Eine Form der Grundsicherung stellt bei Beamten die Beihilfe dar, die meist die Hälfte des Rechnungsbetrages erstattet. Die private Krankenversicherung übernimmt im Rahmen ihrer Tarifbestimmungen den verbleibenden Rest.