Die Armenpflege gehört, gemeinsam mit der Wohlfahrtspflege und Sozialhilfe zur Armenversorgung. Sie ist – auf Deutschland bezogen - nach allgemeinem Verständnis eine Aufgabe, deren Bestimmungen und Ziele dem Staat und seinen Institutionen obliegen und im Sozialgesetzbuch XI und XII festgelegt sind.
Allgemein verständlich ist die Armenpflege Bestandteil der öffentlichen Hand und geht mit Fürsorge und Sozialarbeit einher. Armenpflege beinhaltet auch Fürsorgepflicht und Hilfe, sie versteht sich nicht nur als physische und materiell-finanzielle Unterstützung, sondern auch als eine seelsorgerische Verpflichtung. Mehr lesen