[1] deutsches Sachenrecht: (gut- oder bösgläubiger) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz an einer Sache mit dem natürlichen Willen, sie als Eigentümer zu besitzen, wobei es auf die tatsächliche Eigentumslage nicht ankommt
Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. „Besitz“ bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist.
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Wort | Synonyme |
Eigenbesitz | Grundeigentum |
Eigenbesitz | Grundbesitz |
Eigenbesitz | Immobilien |
Eigenbesitz | Liegenschaft |
Bedeutung | Deutsch | Übersetzung | Sprache | Artikel | Aussprache |
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1 | Eigenbesitz | proprietary possession | en | ||
1 | Eigenbesitz | bien personnel | fr | ||
1 | Eigenbesitz | ägo | sv | ||
1 | Eigenbesitz | efectos personales | es |