Die Drittwiderspruchsklage stellt einen Rechtsbehelf des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts dar. Sie ist im achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 771 bis § 774 geregelt und dient der Verteidigung von Rechten Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie wurde für Fälle entwickelt, in denen ein Gläubiger das Vermögen seines Schuldners vollstreckt, etwa indem er eine Sache pfänden und verwerten lässt. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Gerichtsvollzieher auf einen Gegenstand zugreift, an dem einem Dritten ein Recht zusteht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Gläubiger eines Mieters die Zwangsvollstreckung in die Mietsache des Vermieters betreibt. Dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht, hindert die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht. Um zu verhindern, dass die Mietsache im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet wird, muss der Vermieter gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung vorgehen. Dies kann er mithilfe der Drittwiderspruchsklage machen, indem er bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, beantragt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Mehr lesen