[1] das Freistellen, Freigestelltwerden
[a] Erziehungswesen: allgemein die Befreiung einer Person von einer organisierten Veranstaltung (z. B. Unterricht in der Schule)
[b] Arbeitsrecht: die Befreiung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung, siehe Freistellung (Arbeitsrecht)
[c] Arbeitsrecht: Freistellung von einer Verbindlichkeit bei zivilrechtlichen Befreiungsansprüchen
[d] Freistellen von Bäumen oder Gebäuden, damit sie besser sichtbar werden
[1a] Erziehungswesen: allgemein die Befreiung einer Person von einer organisierten Veranstaltung (z. B. Unterricht in der Schule)
[1b] Arbeitsrecht: die Befreiung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung, siehe Freistellung (Arbeitsrecht)
[1c] Arbeitsrecht: Freistellung von einer Verbindlichkeit bei zivilrechtlichen Befreiungsansprüchen
[1d] Freistellen von Bäumen oder Gebäuden, damit sie besser sichtbar werden
[2] Deutschland, Finanzwesen: Befreiung (eines Teils) des Kapitalvermögens von der Kapitalertragsteuer
[3] Computergrafik, Drucktechnik: Separierung eines Motivs von seinem Hintergrund
[4] Kartografie: Maßnahme zur Verbesserung der Kartenlesbarkeit
[5] Recht: Verfahren nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), ein Verfahren mit dem Flächen, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind, in das allgemeine Planungsrecht der Kommunen zurück übertragen werden.
[6] Konstruktionswesen: Abgrenzung eines Subsystems (z. B. ein Konstruktionselement in der technischen Mechanik) aus einem System in einer Weise, welche die zur Beschreibung seines Systemverhaltens erforderliche Zahl der Parameter (z. B. Kräfte) minimiert
[7] Befreiung : Approbation, Bewilligung, Erlaubnis
[8] Erlaubnis : Ausnahmefall, Befreiung, Beurlaubung