[1] Vor Gericht : Akteneinsicht, Anhörungsrecht, Aussageverweigerung
Als Nebenklage wird im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Teilnahme (Anschluss) des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Sie stellt neben der Privatklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates (Offizialmaxime) dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten zulässig ist. Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine öffentliche Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Hierdurch erhält der Geschädigte die Rolle eines Nebenklägers. Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie das Recht, Zeugen und den Angeklagten zu befragen.