Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört und ist in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt.