Als Dreiklassenwahlrecht wird das Wahlrecht bei der Wahl des Abgeordnetenhauses im Königreich Preußen bezeichnet. Das Abgeordnetenhaus war die zweite Kammer des Preußischen Landtages. Das Dreiklassenwahlrecht wurde nach der Revolution von 1848/49 von König Friedrich Wilhelm IV. in Preußen eingeführt und blieb von 1849 bis zum Ende der Monarchie im Jahre 1918 in Kraft. Es handelte sich dabei um ein Zensuswahlrecht. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Wähler ein nach Steuerleistung in drei Abteilungen („Klassen“) abgestuftes Stimmengewicht besaßen.